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Bewahren Sie sich die Möglichkeit der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen aus dem ersten Lockdown – Fristablauf Mitte März 2021

Aufgrund der COVID-19 Pandemie angeordnete Betriebsschließungen im ersten (und auch zweiten Lockdown) wurden auf Basis der §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) getroffen. Dem Gesetzestext nach würde einem erkrankten Geschäftsinhaber, der sein Geschäft schließen musste, eine Entschädigung zustehen. Dem gesunden Geschäftsinhaber, der ebenfalls sein Geschäft schließen musste, jedoch nicht. Dieses Ergebnis ist nach der rechtlichen Beurteilung der Kanzlei Fieldfisher nicht haltbar.

Von offizieller Seite wird zwar immer wieder betont, dass die betroffenen Unternehmen keine Entschädigungsansprüche gegen den Staat bzw. die einzelnen Länder geltend machen können. Es gibt zwischenzeitlich auch einige erstinstanzliche Urteile, die dieser Ansicht folgen. Doch diese Einschätzung ist bei weitem nicht eindeutig. Es gibt einige vielversprechende Ansatzpunkte, die sich für derartige Entschädigungsansprüche ins Feld führen lassen. So finden sich Argumente für eine analoge Anwendung der im IfSG vorgesehenen, aber nicht direkt anwendbaren Entschädigungsansprüche gemäß § 56 IfSG und § 65 IfSG. Darüber hinaus kommen vor allem Ansprüche
aus enteignendem Eingriff in Betracht. Insofern ist hier das letzte Wort definitiv noch nicht gesprochen. Vor allem ist damit zu rechnen, dass erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs endgültige Rechtssicherheit bringen wird. Bis dahin raten wir Ihnen, sich die Möglichkeit der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen aus dem ersten Lockdown offen zu halten. Dafür ist es notwendig, bei der jeweils zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG zu stellen.

Dieser Antrag ist innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. Je nach Bundesland waren die Betriebsschließungen ab 16./17. März 2020 angeordnet. Damit läuft die Frist für die Antragstellung von Entschädigungsansprüchen für den ersten Lockdown im März 2021 ab und zwar jeweils ein Jahr nach der im jeweiligen Bundesland angeordneten Betriebsschließung. Wir empfehlen jedem Unternehmen, einen solchen Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG zu stellen. Die Kanzlei Fieldfisher hat ein entsprechendes Antragsformular erstellt. Bei Interesse können Sie sich gerne an stefanie.greifeneder@fieldfisher.com wenden.

RA Tim Geier
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