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Das Coronavirus wirft täglich neue Fragen auf, wie die Arbeitsfähigkeit in den Verbundgruppen gewährleistet und zugleich Risiken begrenzt werden können. Kernelement dieser Überlegungen ist der Umgang mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

Was können und ggf. sollten Arbeitgeber regeln um deren Gesundheit zu schützen und gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit bestmöglich aufrecht zu erhalten? Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Arbeitgeber? Auf welche Vorfälle sollte man vorbereitet sein?

Inhalt

  • Krankmeldungen
  • Quarantäne
  • Kurzarbeit (Kurzinfo)
  • mobiles Arbeiten
  • allgemeine arbeitsrechtliche Hinweise
  • organisatorische Maßnahmen

Ansprechpartner

Judith RöderDER MITTELSTANDSVERBUND
Judith RöderDER MITTELSTANDSVERBUND Judith Röder Geschäftsführerin DER MITTELSTANDSVERBUND E-Mail schreiben
Tim GeierDER MITTELSTANDSVERBUND
Tim GeierDER MITTELSTANDSVERBUND Tim Geier Büroleiter Brüssel DER MITTELSTANDSVERBUND E-Mail schreiben

FRAGEN & ANTWORTEN aus dem Webinar

  • Gibt es ein Verbot Distanzhandel (Online, Telefon, Fax etc.) zu betreiben?

  • Ist es möglich Warenschleusen für den Endverbraucher bei Betriebsschließungen zu öffnen?

  • Könnte man trotz Ladenschließungsanordnung online Einzelverkaufstermine vereinbaren?

  • Darf man auf Klingeln aufmachen und einzeln verkaufen?

  • Was ist mit Bestellungen, die per E-Mail oder Telefon bei einem stationären Händler bei einem Betriebsverbot eingehen? Darf er verkaufen? Was muss der dann Händler berücksichtigen?

Die Empfehlung der Bundesregierung zu Betriebsschließungen wurde inzwischen von den einzelnen Bundesländern umgesetzt. Damit sind nun – mit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichem Wortlaut und unterschiedlichen Ausnahmeregelungen die allermeisten Einzelhandelsgeschäfte mit einem Betriebsverbot belegt. Hintergrund ist, dass Ladengeschäfte dem Publikum offenstehen und daher eine Gelegenheit für die Ansammlung von Menschengruppen sind.

Die Verfügungen der einzelnen Bundesländern sind im Wortlaut jeweils unterschiedlich gefasst. Daher können wir hier keine abschließende Auskunft dazu geben, welche konkreten Geschäfte in welchem Bundesland geschlossen und welche im Einzelfall erlaubt sind bzw. welche Form der Warenausgabe in welchem Bundesland unter Umständen möglich sein könnte. Was jedoch – soweit wir es nach heutigem Sachstand überblicken können – weitgehend zulässig ist, ist die Lieferung von Ware an den Kunden sowie der Onlinehandel.

Davon unberührt ist natürlich die Frage der praktischen Durchführbarkeit. Einige Kunden werden Ware nicht entgegennehmen wollen, einige Mitarbeiter im Lieferdienst werden keinen direkten Kontakt zu Menschen haben wollen. Hier sollte man alle Möglichkeiten prüfen, auf diesen Kontakt zu verzichten, d.h. Ware vor der Tür abstellen, Unterschriften für die Empfangsbestätigung online tätigen etc.

Von einer Warenausgabe im oder am durch behördliche Verfügung geschlossenen Einzelhandelsgeschäft sowie von Einzelterminen im Geschäft raten wir dringend ab, da auch dies nicht nur ein Verstoß gegen die Verfügung sein kann, sondern auch den Zweck des Infektionsschutzes konterkariert, wenn sich Kunden vor der Warenausgabe ansammeln.

  • Wenn wir eine Filiale schließen und Mitarbeiter dadurch zu Hause bleiben müssen, schicken wir diese dann in Kurzarbeit? Oder können wir von anderer Stelle finanzielle Unterstützung erhalten, um die Gehälter zu zahlen?

  • Werden die Öffnungszeiten verkürzt, wer zahlt die ausfallenden Stunden?

  • Gibt es eine Möglichkeit sich die Löhne mit dem Mittel der Zeitarbeit wieder zurückzuholen, sollte ein Betriebsverbot ausgesprochen werden?

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Hilfestellung für diese Problematik ist Kurzarbeit: Die Arbeitszeit und das Entgelt werden im gleichen Maß reduziert. Das ausfallende Entgelt wird über Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt, und zwar in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Näheres zu Voraussetzungen, Höhe und Verfahren erfahren Sie in unserem Webinar zur Kurzarbeit:
Zum Webinar "Kurzarbeit"

Was bedeutet "Kurzarbeit Null"

Kurzarbeit bedeutet, dass die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, d.h. Arbeit und Entgeltzahlung im gleichen Maß reduziert werden. Bei „Kurzarbeit null“ werden beide Pflichten auf null reduziert, d.h. die Beschäftigten arbeiten gar nicht und der Arbeitgeber schuldet kein Arbeitsentgelt. Das ausgefallene Arbeitsentgelt kann durch Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt werden. Näheres zu Voraussetzungen, Höhe und Verfahren erfahren Sie in unserem Webinar zur Kurzarbeit:
Zum Webinar "Kurzarbeit"

Gilt Kurzarbeit auch für Werkstudenten und 450,- € Kräfte?

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich erhalten, wer eine in der Arbeitslosenversicherung versicherungs­pflichtige Beschäftigung ausübt. Davon sind z. B. Arbeitnehmer ausgenommen, die in einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV stehen.

Gerade für Minijobber ist das in der Regel eben nicht bgegeben. Ausnahme können hier Minijobber mit mehreren Minijobs sein, für die in der Summe doch Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht. In der Praxis dürfte das die absolute Ausnahme sein.

Sollte, wie in Frankreich eine Ausgangssperre kommen, dürfen Mitarbeiter dann noch den Weg zur Arbeit antreten?

Die bislang ergangenen Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen der Bundesländer erlauben weiterhin, dass Beschäftigte den Weg zur Arbeit zurücklegen. Wir empfehlen, den Beschäftigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in der Sie als Arbeitgeber die Arbeitsstätte samt Adresse sowie die Notwendigkeit der Anwesenheit an der Arbeitsstätte bescheinigen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, für welche Beschäftigten die Anwesenheit und der Arbeitsweg tatsächlich erforderlich sind.

Ist kontinuierliches Nichteinhalten der Risikovorsorgemaßahmen abmahnfähig? Was sind weiterführende rechtliche Möglichkeiten?

Wenn Sie als Arbeitgeber im Rahmen Ihres Direktionsrechts konkrete Vorgaben zum Verhalten im Betrieb – wenn vorhanden unter Beteiligung des Betriebsrats – gemacht haben und Beschäftigte hiergegen verstoßen, so kann das grundsätzlich eine Abmahnung und auch weitergehende Maßnahmen rechtfertigen. Jedoch kommt es immer auf den konkreten Verstoß, seine Schwere und die Umstände des Einzelfalls an.

Können die Mitarbeiter weiter beschäftigt werden, wenn ein Beschäftigungverbot ausgesprochen wird? (Einzelhandel) - Lagerarbeiten, etc.? 

Ein „Beschäftigungsverbot“ trifft Personen, diese müssen dann z.B. nach § 31 Infektionschutzgesetz in häuslicher Isolation bleiben und können damit in aller Regel Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Sollte ihre Tätigkeit für mobile Arbeit geeignet sein, dann kann man dies vereinbaren und tun. Andere Tätigkeiten außerhalb der Wohnung, z.B. im Lager anstelle des Verkaufsraums sind in diesem Fall nicht denkbar.

Ein „Betriebsverbot“ hingegen wurde in den vergangenen Tagen in Hinblick auf konkrete Betriebsstätten, insbesondere Einzelhandelsgeschäfte ausgesprochen. Dieses Verbot zielt nicht auf die Mitarbeiter, sondern auf die Betriebsstätte. Daher kann man mit dem Mitarbeiter durchaus andere Tätigkeiten freiwillig vereinbaren, auch z.B. im Lager. Im Rahmen des Direktionsrechts und vor allem der vertraglichen Regelung kann auch der Arbeitgeber einseitig andere Tätigkeiten als die üblichen anweisen. Hierzu prüfen Sie bitte vorab Ihre Arbeitsverträge.

Welche rechtliche Handhabe hat der Arbeitgeber, wenn sich Mitarbeiter weigern, im Homeoffice zu arbeiten, obwohl der Arbeitgeber die technischen Voraussetzungen geschaffen hat?

Die Arbeit im „Homeoffice“ kann nicht gegen den Willen der Beschäftigten angeordnet werden, da hier das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung entgegensteht. Eine einvernehmliche Regelung ist jedoch immer erlaubt.

Wenn diese nicht möglich ist, dann ist zu empfehlen, dass der betreffende Mitarbeiter weiterhin im Büro tätig wird. Der Arbeitgeber muss dann die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes treffen, d.h. die aktuelle Ansteckungsgefahr nach bestem Wissen und Gewissen reduzieren. Hierzu bieten sich beispielsweise Maßnahmen der Vereinzelung (Einzelbüro), Anweisungen zu Hygiene und Abstand zu den Kollegen an.

Wie komme ich an die Krankmeldung per Telefon?

Mit leichten Erkältungssymptomen wendet man sich am besten telefonisch an den Hausarzt – seit Kurzem kann man sich auf diesem Wege auch für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen, die Regelung gilt bis 5. April. Die Krankschreibung wird dann per Post zugestellt.

Voraussetzung ist, dass man in den letzten 14 Tagen nachweislich keinen Kontakt zu Personen hatte, die am Coronavirus erkrankt sind oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Kann man uneingeschränkt eine sowieso geplante fristgerechte Kündigung aussprechen (Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern)?

Für Kündigungen gelten aktuell keine anderen Vorgaben als auch sonst. Die Corona-bedingten Maßnahmen des Gesetzgebers haben keine Änderungen am Kündigungsschutzrecht vorgenommen.